Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verjährung Flensburger Punkte ab wann?
Mal eine Frage an die Hobbyjuristen:
Tat-Tag 4.3.2010 (+41km/h auf der Bahn)
Bußgeldbescheid stammt vom 6.4.2010
Rechtskräftiges Urteil vom 7.9.2010
Wann beginnt die "Laufzeit" für die zwei Jahre bis zur Tilgung der Punkte???
Schau mal ob dir das hift:
http://www.kba.de/cln_005/nn_124594/DE/Punktsystem/Haltbarkeit/haltbarkeit__node.html?__nnn=true
Da war ich auch schon mal; ist aber für Laien wie mich nicht 100%ig klar.
"Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft."
Was gilt da in meinem Falle (habe Widerspruch eingelegt und statt Fahrverbot eine höhere Geldbuße "rausgehandelt") ?
Dabei ging es (mir) nicht um die Tat an sich (habe die Messung wegen Videobeweis nie angezweifelt) , sondern nur um das Fahrverbot.
Ich nehme zwar an, dass die Punktefrist erst mit dem Gerichtsurteil beginnt; auf der anderen Seite bewirkt aber ein Widerspruch,wenn man schon Punkte hat, NICHT mehr der Punktelöschung bzw. Fristverlängerung, wenn man durch den Widerspruch die Frist zur Löschung überschreiten würde.
Beispiel:
23 von 24 Monaten sind rum, man wird geblitzt und legt Widerspruch ein.
Auch wenn erst nach zB nach brutto 26 Monaten der Widerspruch per Gericht abgelehnt wird, würden die Punkte bleiben und sich dann addieren.
malle187
26.02.2011, 19:40
Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich beim Kraftfahrtbundesamt eine schriftliche Anfrage über das Punktekonto stellen.
Infos dazu gibt es unter http://www.bussgeldkataloge.de/ unter dem Punkt "Punktekonto".
Ist übrigens kostenlos, muss allerdings schriftlich, per Fax oder persönlich erfolgen.
Duke Boy
28.02.2011, 09:28
Mal eine Frage an die Hobbyjuristen:
Tat-Tag 4.3.2010 (+41km/h auf der Bahn)
Bußgeldbescheid stammt vom 6.4.2010
Rechtskräftiges Urteil vom 7.9.2010
Wann beginnt die "Laufzeit" für die zwei Jahre bis zur Tilgung der Punkte???
Bin kein hobbyjurist habe aber beruflich mit punktesündern zu tuen :D.
Im normal fall gilt der tat-tag, da du aber wiederspruch eingelegt hast gilt der tag an dem das urteil rechtskräftig wurde bei dir also der 07.09.2010.
Für dich heist das jetzt einen ROTEN ZETTEL ans lenkrad kleben und dort den 07.09.2012 drauf schreiben, ab dem tag bis du wieder punkte frei.
Gruss
Maik
Danke!
Sind ja nur noch ein paar Tage ;)
Ist aber ein blöder Effekt, dass ein Widerspruch die "Bewährungsfrist" faktisch verlängert.
Im umgekehrten Fall klappt das ja inzwischen nicht mehr (verzögern der Rechtskräftigkeit, um über die Tilgungsfrist bestehender Punkte zu kommen).
Aber Raser gehören nunmal hart bestraft :D
Duke Boy
28.02.2011, 09:41
Danke!
Sind ja nur noch ein paar Tage ;)
Deshalb ja der rote zettel zur erinnerung ans lenkrad ;).
Gruss
Maik
off-road-biker
28.02.2011, 11:56
Im normal fall gilt der tat-tag, da du aber wiederspruch eingelegt hast gilt der tag an dem das urteil rechtskräftig wurde bei dir also der 07.09.2010.
Ja, leider ist dem so, dass Widerspruch quasi das Ganze verlängert bis zum Urteil.:rolleyes: Hat mich mal ein Jahr länger gekostet und da ich es nicht wusste und wieder etwas mehr am Gas war, gleich mal mehr Punkte und Verlängerung. :mad:
Im normal fall gilt der tat-tag, da du aber wiederspruch eingelegt hast gilt der tag an dem das urteil rechtskräftig wurde bei dir also der 07.09.2010.
Für dich heist das jetzt einen ROTEN ZETTEL ans lenkrad kleben und dort den 07.09.2012 drauf schreiben, ab dem tag bis du wieder punkte frei.
Gruss
Maik
Vorsicht! Es gibt aber die Überliege- bzw. Überhangfrist, d.h. die Punkte werden erst ein Jahr später gelöscht. Wenn in der Zwischenzeit wieder was passiert, gelten die trotzdem mit. das kann sich auf bis zu 5 Jahre verlängern. Selbst am eigenen Leib erfahren....
LGN
devilsduke
28.02.2011, 13:19
aber nur wenn (wie hier als Beispiel) bis zum 07.09.2012 ein neuer Verstoß hinzugerechnet wird.
Die Überliegefrist soll nur verhindern, dass Einsprüche für Verstöße vor dem 07.09.2012 schon eine Löschung in Gang setzt bevor ein entgültiges Urteil für den Verstoß (vor dem 07.09.2012) ergangen ist.
Verstöße die nach dem 08.09.2012 während einer Überliegefrist begangen wurden, werden nicht hinzugerechnet sondern es wird wieder bei Null angefangen.
Während der Überliegefrist sind die zu löschenden Punkte auch nicht mehr durch die normalen Abfragemöglichkeiten zu sehen.
@Nicky
wenn das bei Dir anders war solltest Du nochmal mit einem Anwalt reden, denn da ist dann etwas gehörig schief gelaufen.
off-road-biker
28.02.2011, 13:30
Verstöße die nach dem 08.09.2012 während einer Überliegefrist begangen wurden, werden nicht hinzugerechnet sondern es wird wieder bei Null angefangen.
Wieso gibt es nach dem 08.09.2012 noch eine Überliegefrist?
Wenn dem so ist habe ich "Überliegefrist" mißverstanden.
Wie ist denn die Legaldefinition hierzu?
devilsduke
28.02.2011, 13:42
Wieso gibt es nach dem 08.09.2012 noch eine Überliegefrist?
Wenn dem so ist habe ich "Überliegefrist" mißverstanden.
Wie ist denn die Legaldefinition hierzu?
Bei einer zweijährigen Tilgungsfrist gelten die Punkte ohnehin bis 07.09.2012, die Überliegefrist (1Jahr) hängt hintendran. Begründung siehe meinen vorherigen Post
http://www.kba.de/nn_124736/DE/Punktsystem/Ueberliegefrist/ueberliegefrist__node.html?__nnn=true
aber nur wenn (wie hier als Beispiel) bis zum 07.09.2012 ein neuer Verstoß hinzugerechnet wird.
Die Überliegefrist soll nur verhindern, dass Einsprüche für Verstöße vor dem 07.09.2012 schon eine Löschung in Gang setzt bevor ein entgültiges Urteil für den Verstoß (vor dem 07.09.2012) ergangen ist.
Verstöße die nach dem 08.09.2012 während einer Überliegefrist begangen wurden, werden nicht hinzugerechnet sondern es wird wieder bei Null angefangen.
Während der Überliegefrist sind die zu löschenden Punkte auch nicht mehr durch die normalen Abfragemöglichkeiten zu sehen.
@Nicky
wenn das bei Dir anders war solltest Du nochmal mit einem Anwalt reden, denn da ist dann etwas gehörig schief gelaufen.
Bei mir wurden die Punkte wieder dazu gerechnet. Ich hatte sogar (ok, ist mittlerweile gut 4 Jahre her) dort angerufen und mir das erläutern lassen und das war dann auch nachvollziehbar. Die Punkte wurden zwar nicht in das verlängernde Ereignis eingerechnet, aber statt einem, standen dann doch 4 Punkte wieder in der Kartei. Ich muss mal gucken, hatte mir das nämlich sogar zuschicken lassen.
LGN
devilsduke
28.02.2011, 13:49
@Nicky
hmmmm, normalerweise soll die Überliegefrist nur ein "vorschnelles" Löschen verhindern, da man ja ansonsten ein Recht hätte dass genau am 8.9.2012 die Punkte gelöscht werden. Und man sich trotz einem Verstoß zB am 5.9.2012 punktefrei bewegen kann.
Ich fürchte dass bei Dir dass noch mit hängenden Entscheidungen mit den Vorpunkten und der damit verbundenen Verschiebung der Tilgungsfrist zusammen hängt.
Wie schon hier beschrieben, fängt die Tilgungsfrist nicht am Tag des Verstoßes an, sondern am Tag der Rechtsgültigkeit der Entscheidung/Urteile.
das war zumindest bis 2009 noch streitig. Z. B. OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Punkte mit verwertet werden, wenn die Überliegefrist noch nicht abgelaufen war. Ich hab das damals auch durch gegrast, konnte aber nix machen, was mich tierisch geärgert hatte.
hier:
"II. Nach § 29 Abs. 8 StVG können nur Voreintragungen vorgehalten werden, die noch nicht getilgt sind. Die Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 StVG 2 Jahre ab Rechtskraft / Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Sind mehrere Entscheidungen eingetragen, verlängert sich diese Frist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG bis für alle Voreintragungen die Tilgungsfähigkeit vorliegt. Für den Fall, dass eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist der Voreintragungen begangen wird, § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG aber deswegen (zunächst) nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Entscheidung über die neue Tat erst nach Ablauf der Tilgungsfrist der Voreintragungen erfolgt, sieht § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG – als Ausnahme - für diese Zwischenphase vor, dass die Tilgungsfrist nach Abs. 1 zunächst gehemmt wird (Ablaufhemmung), allerdings unter der Maßgabe, dass die neue Tat innerhalb einer 1 jährigen Überliegefrist (§ 29 Abs.7 StVG) zu einer weiteren Eintragung führt. Kommt es innerhalb der 1 jährigen Überliegefrist zu einer erneuten Eintragung, liegen wieder die Voraussetzungen des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG vor und die Tilgungsfrist verlängert sich für alle Entscheidungen um 2 Jahre."
Bei mir waren es 2 Verlängerungen, die dazu führten, dass der eigentlich längst zu tilgende Vorfall nach 4 Jahren immer noch drin stand, weil die Maximalfrist der 5 Jahre bei OWis noch nicht erreicht war.
Naja, mittlerweile bin ich wieder rein wie Neuschnee, grins. Hab dann 3 Jahre die Füße gaaaaannnnz still gehalten und nun ist gut. Ist mir damals aber verdamt schwer gefallen.
LGN
Hab dann 3 Jahre die Füße gaaaaannnnz still gehalten und nun ist gut. Ist mir damals aber verdamt schwer gefallen.
LGN
...und ich habe präventiv mal den POI-Warner-Ton vom Navi bereits unsichtbar in den Helm integriert ;)
Keine Garantie, aber Risikoreduzierung.
Mein o.a. Ticket war auch "höhere Gewalt"; einen alten Benz im Rückspiegel hatte ich bis dahin nicht im Alarmschema ;)
...und ich habe präventiv mal den POI-Warner-Ton vom Navi bereits unsichtbar in den Helm integriert ;)
Keine Garantie, aber Risikoreduzierung.
Mein o.a. Ticket war auch "höhere Gewalt"; einen alten Benz im Rückspiegel hatte ich bis dahin nicht im Alarmschema ;)
Neee, mich hats immer im Pkw aufm Weg zur Arbeit erwischt. Im Kopf schon halb im Büro und dann bissel zu schnell geworden. War nie viel, hat sich aber durch die Sche*** Fristen dann aufgeschaukelt. 2 Jahre später haben sie endlich aus der unverständlichen 80er Zone (vierspurig!) ne 100er gemacht. it knapp 110 war ich auch immer unterwegs. Fnd ich nach wie vor hinterhältig und gemein, aber ist nun nicht zu ändern.
LGN
devilsduke
28.02.2011, 21:26
@Nicky
das dürfte allerdings die angeklagtenfeindlichste Auslegung des Gesetzes sein. Das Gesetz selbst gibt das nicht her. :(
Muss wohl mal wieder jemand wegen fehlender Eindeutigkeit bis zum BVG durchfechten. Unsere Gesetzgebung besteht anscheinend nur noch aus Gummiparagraphen.
@Nicky
das dürfte allerdings die angeklagtenfeindlichste Auslegung des Gesetzes sein. Das Gesetz selbst gibt das nicht her. :(
Muss wohl mal wieder jemand wegen fehlender Eindeutigkeit bis zum BVG durchfechten. Unsere Gesetzgebung besteht anscheinend nur noch aus Gummiparagraphen.
Tja, das kannst Du laut sagen. Wie gesagt, ich wollts auch nicht glauben und musste mich dann zähneknirschend geschlagen geben. Mittlerweile gibt es einiges auch an gegenlautenden Entscheidungen, so dass man zumindest eine Chance hat sich zu wehren, je nach dem in welchem Beritt das zum Schluss entscheidende OLG liegt. Einfacher und billiger wirds auf jeden Fall, einfach in der Überliegefrist die Füße auch noch still zu halten. Fällt zwar schwer, aber wenn man ggf. die Konsequenzen bedenkt.....
LGN
Einfacher und billiger wirds auf jeden Fall, einfach in der Überliegefrist die Füße auch noch still zu halten. Fällt zwar schwer, aber wenn man ggf. die Konsequenzen bedenkt.....
LGN
Sackzement!
Das kommt ja ggf. noch übler, als ich dachte.
In Summe bleiben aber die Einsicht, dass das Punktesystem nicht schlecht funktioniert (im Sinne der Erfinder) :mad:
Und ich hätte mein Auto für die nächsten drei Jahre ruhig mit 30PS weniger ausstatten können. Lohnt ja nicht ;)
btw / was mir auch neu war:
Speedtickets wie in meinem Fall (geringfügig oberhalb des Lizenzentzugs) werden in den Bundesländern (also mit Blick auf den "Tatort" als Gerichtsstand) extrem unterschiedlich beurteilt.
Für Bayern und BaWü zB meinte die Anwältin, sei es aussichtslos, den Lizenzentzug zugunsten erhöhter Geldstrafe abzuwenden.
In meinem Fall (NRW) hat das geklappt (aber 400 statt 160€).
Also sollte man die persönliche Toleranzgrenze obendrein bundeslandspezifisch einstellen ;)
devilsduke
02.03.2011, 08:53
Also sollte man die persönliche Toleranzgrenze obendrein bundeslandspezifisch einstellen ;)
Also vorher schauen wie knapp bei Kasse das jeweilige Bundesland ist das man befahren will :mad:
Hallo, früher war es der Tag des " Vergehens " . Das ist aber vor einiger Zeit geändert worden ! Jetzt ist es der Tag " Rechtsgültigkeit des Urteils, oder des Bußgeldbescheides " Ab dann 2 Jahre nicht mehr auffallen, dann werden sie wieder gelöscht. Sollten in diesen 2 Jahren, wieder neue Punkte hinzukommen, fängt die Frist, ab dem neuen Datum wie oben beschrieben, von neuem an zu laufen. Nur dann mit mehr Punkten wie zuvor !!!!! Dann fängt es langsam an, Blöd zu werden.:!
Gruß
Duke Boy
02.03.2011, 10:32
Spätestens aber dann nach 5 jahren sind die ersten punkte wieder weg wenn immer noch neue dazu kommen die bleiben also nicht ewig mit dabei.
Gruss
Maik
malle187
05.03.2011, 13:11
So, nachdem ich selbst ja auch schon mal betroffen war und wir das Thema hier gerade haben :
Ich habe beim KBA einen Antrag auf Einsichtnahme gestellt, was ich auch per Post bekommen habe.
Datum der Rechtskraft war im Mai 2009, als Tilgungsdatum ist jetzt Mai 2011 angegeben. (Halt die 2 Jahre)
Allerdings steht im Vorschreiben ebenfalls noch folgendes :
Eintragungen im VZR und damit auch die Punkte werden nach Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr aus dem VZR entfernt.
Ich bin bisher davon ausgegangen : Ich habe die Punkte 2 Jahre, wenn da nix weiter war werden die gelöscht und gut ist´s. Tilgungsdatum ist ja auch so angegeben.
Bedeutet das jetzt für mich, das zu dem Datum der Tilgung noch ein weiteres Jahr Überliegefrist hinzu kommt, oder beträgt die Tilungsfrist 1 Jahr + 1 Jahr Überliegefrist, woraus sich die 2 Jahre zusammen setzen?
Oder hat man eigentlich 2 Jahre + 1 Jahr "Bewährung"?
Bzw : Anders gefragt : Was bedeutet genau das Tilgungs-Datum?
Habe ich das aus den bisherigen Post´s jetzt so richtig verstanden :
Wenn bis zum Mai 2011 nichts weiter dazu kommt, bin ich mit dem Thema durch, außer das die Punkte halt noch nicht gelöscht sind. Sollte nach dem Mai 2011 dann wieder was anfallen, was Punkte bringt, fange ich aber wieder bei Null Punkten an?!
devilsduke
05.03.2011, 14:12
Bedeutet das jetzt für mich, das zu dem Datum der Tilgung noch ein weiteres Jahr Überliegefrist hinzu kommt,
So ist es.
Wenn bis zum Mai 2011 nichts weiter dazu kommt, bin ich mit dem Thema durch, außer das die Punkte halt noch nicht gelöscht sind. Sollte nach dem Mai 2011 dann wieder was anfallen, was Punkte bringt, fange ich aber wieder bei Null Punkten an?!
So sollte es normalerweise eigentlich sein, allerdings scheinen einige Gericht nicht ganz den Wortlaut des Getzes zu kennen und entscheiden anders.
Womit Du mit deiner Annahme von 2 Jahren + 1 Jahr Bewährung nicht soweit weg liegst.
(Erinnert mich irgendwie an die Sicherungsverwahrung, die in der handwerklich schlechtem Form ja auch vom EUGH einkassiert wurde, denn die Überliegefrist ist genauso unbestimmt)
malle187
05.03.2011, 14:30
Tja, sollte...
Also dann doch noch lieber ein weiteres Jahr verschärft drauf achten um auf Nummer sicher zu gehen.
Danke für die Info!
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